VVGE 1983/84 Nr. 34, S. 61: Wiedererwägungsgesuch. Voraussetzungen (Erwägung 1). Art. 4 Abs. 2 Pflanzenschutzverordnung. Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Pflückverbot für wissenschaftliche sowie Unterrichts- und
Sachverhalt
Am 6. September 1983 hatte B. beim Polizeidepartement das Gesuch gestellt, ihm das Ausgraben und Sammeln von 100 kg Enzianwurzeln zu Heilzwecken zu bewilligen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 1983 lehnte das Polizeidepartement das Gesuch ab, da das Pflücken von Enzian im ganzen Kanton verboten sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 3. Januar 1984 ab. Das Verhältnis von Schaden und Nutzen erscheine als zu ungünstig, da 100 kg Enzianwurzeln nur gerade 3-4 Liter Alkohol ergäben und für die Gewinnung einer solchen Menge Wurzeln eine weite Fläche beansprucht werde. Der Entscheid wurde rechtskräftig. Mit einer mit "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ersuchte B. den Regierungsrat, seine Beschwerde nochmals zu prüfen und gab namentlich zu verstehen, dass er sich auch mit weniger als 100 kg Wurzeln begnügen würde. Der Regierungsrat trat auf das Gesuch nicht ein, da B. keine neuen Tatsachen vorbringe. Diesen Entscheid hat B. rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen:
1. Das Wiedererwägungsgesuch ist das Ersuchen an die Verwaltungsbehörde, sie möge auf ihren früheren Entscheid zurückkommen und ihn abändern oder aufheben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 220). Der Regierungsrat hat das als Wiedererwägungsgesuch betitelte Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 1984 als Wiedererwägungsgesuch betrachtet und ist darauf nicht eingetreten, da keine Rückkommensgründe vorlagen. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist nicht gesetzlich geregelt. Dies heisst indessen nicht, dass es im freien Ermessen des Regierungsrates liegt, seine Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ergibt sich nämlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 67 I 72; ZBl 1963, 303). Dementsprechend tritt der Regierungsrat nach konstanter Praxis auf ein Wiedererwägungsgesuch nur dann ein, wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Sodann wird eine Sache in Wiedererwägung gezogen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat (VVGE I Nr. 53; VVGE II, Nr. 27 und 28). Das Verwaltungsgericht hat daher, ohne das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht und der Regierungsrat auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 35 VIe; VVGE II Nr. 122 S. 140). Der Beschwerdeführer macht weder irrtümliche Rechtsanwendung noch das Vorliegen neuer relevanter Tatsachen geltend, weshalb der Regierungsrat auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
2. Indessen wäre die Eingabe des Beschwerdeführers trotz der von ihm gewählten Bezeichnung nicht nur als Wiedererwägungsgesuch, sondern auch als neues Gesuch mit dem Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung für das Sammeln einer geringeren, vom Regierungsrat festzulegenden Menge Einzianwurzeln zu betrachten gewesen. Der Regierungsrat hätte daher diesen Punkt des Gesuches behandeln beziehungsweise an das Polizeidepartement zum Entscheid weiterleiten sollen, zumal er die Beschwerde in erster Linie wegen der vom Gesuchsteller beantragten Menge abgewiesen hatte. Aus der Vernehmlassung des Regierungsrates ergibt sich nun aber, dass er die Bewilligung auch unabhängig von der beantragten Menge aus prinzipiellen Gründen verweigern würde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Regierungsrat, hätte er das Gesuch materiell behandelt, die Bewilligung nicht erteilt hätte. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich materiell zu behandeln. Die gelbe Enziane, deren Wurzeln der Gesuchsteller ausgraben möchte, untersteht einem gänzlichen Pflückverbot (Art. 2 Pflanzenschutzverordnung) und selbstverständlich auch dem Verbot des Ausgrabens der Wurzeln, das für wildwachsende Pflanzen generell gilt (Art. 4 Abs. 1). Indessen kann das zuständige Departement "besondere befristete Bewilligungen ... für wissenschaftliche Zwecke sowie für Unterrichts- und Heilzwecke" erteilen (Art. 4 Abs. 2). Ihrer Natur nach handelt es sich bei diesen Bewilligungen um Ausnahmebewilligungen. Sie dürfen insbesondere nur unter Wahrung des Verordnungszweckes erteilt werden (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 37 B III). Dabei kann es sich jedoch nicht um irgendwelche Heilzwecke, sondern nur um wissenschaftlich anerkannte handeln. B. will die Enzianwurzeln für "Gesundheit in Haus und Stall" verwenden, insbesondere "als Absud mit Beigabe von Wachholderbeeren und Weisstannkris und Kümmel für Ausputztrank für Kalberkühe". Alkohol dient unter anderem der Desinfektion. Auch innerlich wird er gelegentlich zusammen mit Bittermitteln zur Anregung der Magensaftsekretion verwendet, wobei allerdings zu fragen wäre, ob die verspürte "Heil"-Wirkung nicht vielmehr auf den Genuss konzentrierten Alkohols als auf spezifische Wirkstoffe der Enziane zurückzuführen sind. Es soll nicht einfach in Abrede gestellt werden, dass dem von B. geschilderten Enzianabsud eine gewisse heilende Wirkung zukommen mag. Ob aus Enzianwurzeln gewonnene Extrakte als wissenschaftlich anerkannte Heilmittel gelten können, kann indessen offen bleiben. Eine Ausnahmebewilligung für Heilzwecke rechtfertigte sich nämlich überdies nur, wenn es in entscheidendem Masse darauf ankäme, gerade diese Mittel zu verwenden und wenn sie auch nicht substituiert werden könnten. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Es gibt zahlreiche andere, ebenso wirksame Mittel für die von B. gewünschten Heilzwecke, die zudem nicht die negative Nebenwirkung des Alkohols aufweisen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, Wurzeln geschützter Pflanzen freizugeben. Schliesslich käme einer solchen Bewilligung auch präjudizielle Wirkung zu. Die Rechtsgleichheit geböte nämlich, auch andern Gesuchstellern mit gleichen oder ähnlichen Motiven Bewilligungen zu erteilen. Dies aber würde dem Grundgedanken der Pflanzenschutzverordnung klar zuwiderlaufen. Von Bewilligungen ist daher nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen. de| fr | it Schlagworte regierungsrat entscheid gesuchsteller menge beschwerdeführer wiedererwägung verwaltungsgericht ausgrabung alkohol wirkung gesuch an eine behörde benutzung gerichts- und verwaltungspraxis revision(entscheid) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 PSV: Art.2 Leitentscheide BGE 67-I-71 S.72 VVGE 1983/84 Nr. 34
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist das Ersuchen an die Verwaltungsbehörde, sie möge auf ihren früheren Entscheid zurückkommen und ihn abändern oder aufheben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 220). Der Regierungsrat hat das als Wiedererwägungsgesuch betitelte Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 1984 als Wiedererwägungsgesuch betrachtet und ist darauf nicht eingetreten, da keine Rückkommensgründe vorlagen. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist nicht gesetzlich geregelt. Dies heisst indessen nicht, dass es im freien Ermessen des Regierungsrates liegt, seine Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ergibt sich nämlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 67 I 72; ZBl 1963, 303). Dementsprechend tritt der Regierungsrat nach konstanter Praxis auf ein Wiedererwägungsgesuch nur dann ein, wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Sodann wird eine Sache in Wiedererwägung gezogen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat (VVGE I Nr. 53; VVGE II, Nr. 27 und 28). Das Verwaltungsgericht hat daher, ohne das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht und der Regierungsrat auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 35 VIe; VVGE II Nr. 122 S. 140). Der Beschwerdeführer macht weder irrtümliche Rechtsanwendung noch das Vorliegen neuer relevanter Tatsachen geltend, weshalb der Regierungsrat auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 2 Indessen wäre die Eingabe des Beschwerdeführers trotz der von ihm gewählten Bezeichnung nicht nur als Wiedererwägungsgesuch, sondern auch als neues Gesuch mit dem Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung für das Sammeln einer geringeren, vom Regierungsrat festzulegenden Menge Einzianwurzeln zu betrachten gewesen. Der Regierungsrat hätte daher diesen Punkt des Gesuches behandeln beziehungsweise an das Polizeidepartement zum Entscheid weiterleiten sollen, zumal er die Beschwerde in erster Linie wegen der vom Gesuchsteller beantragten Menge abgewiesen hatte. Aus der Vernehmlassung des Regierungsrates ergibt sich nun aber, dass er die Bewilligung auch unabhängig von der beantragten Menge aus prinzipiellen Gründen verweigern würde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Regierungsrat, hätte er das Gesuch materiell behandelt, die Bewilligung nicht erteilt hätte. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich materiell zu behandeln. Die gelbe Enziane, deren Wurzeln der Gesuchsteller ausgraben möchte, untersteht einem gänzlichen Pflückverbot (Art. 2 Pflanzenschutzverordnung) und selbstverständlich auch dem Verbot des Ausgrabens der Wurzeln, das für wildwachsende Pflanzen generell gilt (Art. 4 Abs. 1). Indessen kann das zuständige Departement "besondere befristete Bewilligungen ... für wissenschaftliche Zwecke sowie für Unterrichts- und Heilzwecke" erteilen (Art. 4 Abs. 2). Ihrer Natur nach handelt es sich bei diesen Bewilligungen um Ausnahmebewilligungen. Sie dürfen insbesondere nur unter Wahrung des Verordnungszweckes erteilt werden (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 37 B III). Dabei kann es sich jedoch nicht um irgendwelche Heilzwecke, sondern nur um wissenschaftlich anerkannte handeln. B. will die Enzianwurzeln für "Gesundheit in Haus und Stall" verwenden, insbesondere "als Absud mit Beigabe von Wachholderbeeren und Weisstannkris und Kümmel für Ausputztrank für Kalberkühe". Alkohol dient unter anderem der Desinfektion. Auch innerlich wird er gelegentlich zusammen mit Bittermitteln zur Anregung der Magensaftsekretion verwendet, wobei allerdings zu fragen wäre, ob die verspürte "Heil"-Wirkung nicht vielmehr auf den Genuss konzentrierten Alkohols als auf spezifische Wirkstoffe der Enziane zurückzuführen sind. Es soll nicht einfach in Abrede gestellt werden, dass dem von B. geschilderten Enzianabsud eine gewisse heilende Wirkung zukommen mag. Ob aus Enzianwurzeln gewonnene Extrakte als wissenschaftlich anerkannte Heilmittel gelten können, kann indessen offen bleiben. Eine Ausnahmebewilligung für Heilzwecke rechtfertigte sich nämlich überdies nur, wenn es in entscheidendem Masse darauf ankäme, gerade diese Mittel zu verwenden und wenn sie auch nicht substituiert werden könnten. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Es gibt zahlreiche andere, ebenso wirksame Mittel für die von B. gewünschten Heilzwecke, die zudem nicht die negative Nebenwirkung des Alkohols aufweisen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, Wurzeln geschützter Pflanzen freizugeben. Schliesslich käme einer solchen Bewilligung auch präjudizielle Wirkung zu. Die Rechtsgleichheit geböte nämlich, auch andern Gesuchstellern mit gleichen oder ähnlichen Motiven Bewilligungen zu erteilen. Dies aber würde dem Grundgedanken der Pflanzenschutzverordnung klar zuwiderlaufen. Von Bewilligungen ist daher nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen. de| fr | it Schlagworte regierungsrat entscheid gesuchsteller menge beschwerdeführer wiedererwägung verwaltungsgericht ausgrabung alkohol wirkung gesuch an eine behörde benutzung gerichts- und verwaltungspraxis revision(entscheid) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 PSV: Art.2 Leitentscheide BGE 67-I-71 S.72 VVGE 1983/84 Nr. 34
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1983/84 Nr. 34, S. 61: Wiedererwägungsgesuch. Voraussetzungen (Erwägung 1). Art. 4 Abs. 2 Pflanzenschutzverordnung. Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Pflückverbot für wissenschaftliche sowie Unterrichts- und Heilzwecke (Erwägung 2). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 1984. Sachverhalt: Am 6. September 1983 hatte B. beim Polizeidepartement das Gesuch gestellt, ihm das Ausgraben und Sammeln von 100 kg Enzianwurzeln zu Heilzwecken zu bewilligen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 1983 lehnte das Polizeidepartement das Gesuch ab, da das Pflücken von Enzian im ganzen Kanton verboten sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 3. Januar 1984 ab. Das Verhältnis von Schaden und Nutzen erscheine als zu ungünstig, da 100 kg Enzianwurzeln nur gerade 3-4 Liter Alkohol ergäben und für die Gewinnung einer solchen Menge Wurzeln eine weite Fläche beansprucht werde. Der Entscheid wurde rechtskräftig. Mit einer mit "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ersuchte B. den Regierungsrat, seine Beschwerde nochmals zu prüfen und gab namentlich zu verstehen, dass er sich auch mit weniger als 100 kg Wurzeln begnügen würde. Der Regierungsrat trat auf das Gesuch nicht ein, da B. keine neuen Tatsachen vorbringe. Diesen Entscheid hat B. rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weitergezogen. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen:
1. Das Wiedererwägungsgesuch ist das Ersuchen an die Verwaltungsbehörde, sie möge auf ihren früheren Entscheid zurückkommen und ihn abändern oder aufheben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 220). Der Regierungsrat hat das als Wiedererwägungsgesuch betitelte Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 1984 als Wiedererwägungsgesuch betrachtet und ist darauf nicht eingetreten, da keine Rückkommensgründe vorlagen. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist nicht gesetzlich geregelt. Dies heisst indessen nicht, dass es im freien Ermessen des Regierungsrates liegt, seine Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ergibt sich nämlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 67 I 72; ZBl 1963, 303). Dementsprechend tritt der Regierungsrat nach konstanter Praxis auf ein Wiedererwägungsgesuch nur dann ein, wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Sodann wird eine Sache in Wiedererwägung gezogen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat (VVGE I Nr. 53; VVGE II, Nr. 27 und 28). Das Verwaltungsgericht hat daher, ohne das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht und der Regierungsrat auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 35 VIe; VVGE II Nr. 122 S. 140). Der Beschwerdeführer macht weder irrtümliche Rechtsanwendung noch das Vorliegen neuer relevanter Tatsachen geltend, weshalb der Regierungsrat auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
2. Indessen wäre die Eingabe des Beschwerdeführers trotz der von ihm gewählten Bezeichnung nicht nur als Wiedererwägungsgesuch, sondern auch als neues Gesuch mit dem Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung für das Sammeln einer geringeren, vom Regierungsrat festzulegenden Menge Einzianwurzeln zu betrachten gewesen. Der Regierungsrat hätte daher diesen Punkt des Gesuches behandeln beziehungsweise an das Polizeidepartement zum Entscheid weiterleiten sollen, zumal er die Beschwerde in erster Linie wegen der vom Gesuchsteller beantragten Menge abgewiesen hatte. Aus der Vernehmlassung des Regierungsrates ergibt sich nun aber, dass er die Bewilligung auch unabhängig von der beantragten Menge aus prinzipiellen Gründen verweigern würde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Regierungsrat, hätte er das Gesuch materiell behandelt, die Bewilligung nicht erteilt hätte. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich materiell zu behandeln. Die gelbe Enziane, deren Wurzeln der Gesuchsteller ausgraben möchte, untersteht einem gänzlichen Pflückverbot (Art. 2 Pflanzenschutzverordnung) und selbstverständlich auch dem Verbot des Ausgrabens der Wurzeln, das für wildwachsende Pflanzen generell gilt (Art. 4 Abs. 1). Indessen kann das zuständige Departement "besondere befristete Bewilligungen ... für wissenschaftliche Zwecke sowie für Unterrichts- und Heilzwecke" erteilen (Art. 4 Abs. 2). Ihrer Natur nach handelt es sich bei diesen Bewilligungen um Ausnahmebewilligungen. Sie dürfen insbesondere nur unter Wahrung des Verordnungszweckes erteilt werden (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 37 B III). Dabei kann es sich jedoch nicht um irgendwelche Heilzwecke, sondern nur um wissenschaftlich anerkannte handeln. B. will die Enzianwurzeln für "Gesundheit in Haus und Stall" verwenden, insbesondere "als Absud mit Beigabe von Wachholderbeeren und Weisstannkris und Kümmel für Ausputztrank für Kalberkühe". Alkohol dient unter anderem der Desinfektion. Auch innerlich wird er gelegentlich zusammen mit Bittermitteln zur Anregung der Magensaftsekretion verwendet, wobei allerdings zu fragen wäre, ob die verspürte "Heil"-Wirkung nicht vielmehr auf den Genuss konzentrierten Alkohols als auf spezifische Wirkstoffe der Enziane zurückzuführen sind. Es soll nicht einfach in Abrede gestellt werden, dass dem von B. geschilderten Enzianabsud eine gewisse heilende Wirkung zukommen mag. Ob aus Enzianwurzeln gewonnene Extrakte als wissenschaftlich anerkannte Heilmittel gelten können, kann indessen offen bleiben. Eine Ausnahmebewilligung für Heilzwecke rechtfertigte sich nämlich überdies nur, wenn es in entscheidendem Masse darauf ankäme, gerade diese Mittel zu verwenden und wenn sie auch nicht substituiert werden könnten. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Es gibt zahlreiche andere, ebenso wirksame Mittel für die von B. gewünschten Heilzwecke, die zudem nicht die negative Nebenwirkung des Alkohols aufweisen. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich nicht, Wurzeln geschützter Pflanzen freizugeben. Schliesslich käme einer solchen Bewilligung auch präjudizielle Wirkung zu. Die Rechtsgleichheit geböte nämlich, auch andern Gesuchstellern mit gleichen oder ähnlichen Motiven Bewilligungen zu erteilen. Dies aber würde dem Grundgedanken der Pflanzenschutzverordnung klar zuwiderlaufen. Von Bewilligungen ist daher nur mit grosser Zurückhaltung Gebrauch zu machen. de| fr | it Schlagworte regierungsrat entscheid gesuchsteller menge beschwerdeführer wiedererwägung verwaltungsgericht ausgrabung alkohol wirkung gesuch an eine behörde benutzung gerichts- und verwaltungspraxis revision(entscheid) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 PSV: Art.2 Leitentscheide BGE 67-I-71 S.72 VVGE 1983/84 Nr. 34